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   OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23   

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https://dejure.org/2023,11944
OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23 (https://dejure.org/2023,11944)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2023 - 4 U 68/23 (https://dejure.org/2023,11944)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. April 2023 - 4 U 68/23 (https://dejure.org/2023,11944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 312d Abs. 1 Satz 1 EGBGB Art. ... 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 a. F., EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 n. F.; UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; § 3 Abs. 1, § 3a, § 5a Abs. 1; UKlaG § 10; BVerfGG § 31; ZPO § 767, § 926, § 927
    Herstellergarantie, vorvertragliche Informationspflicht, Vollstreckungsabwehrklage, Vollstreckungsgegenklage, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, höchstrichterliche Leitentscheidung, einstweilige Verfügung, Abschlusserklärung

  • rewis.io
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Abschlusserklärung und Vollstreckungsabwehrklage - Zur Informationspflicht über eine Herstellergarantie

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19

    Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23
    Zu der Frage, wann eine vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie besteht, weil der Unternehmer diese Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (Fortführung von EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832 und BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV).

    Die hier streitentscheidende Frage haben der EuGH (Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832) und ihm folgend der BGH (Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV) im Jahr 2022, mithin lange nach Erlass der ursprünglichen einstweiligen Beschlussverfügung vom 21.04.2020 und Abgabe der Abschlusserklärung durch den hiesigen Kläger am 13.05.2020 erstmalig höchstrichterlich entschieden.

    Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument , die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot , die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832, Rn. 44 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 35 ff. mwN., - Herstellergarantie IV, jew. zit. nach juris).

    Der Unterlassungsanspruch ergibt sich in der hier in Rede stehenden Konstellation einer bloßen invitatio ad offerendum auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. § 479 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 41 ff. mwN., zit. nach juris - Herstellergarantie IV).

  • BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07

    Mescher weis

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23
    Dementsprechend erstreckt sich ein solcher in einer Abschlusserklärung enthaltener Verzicht regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände, die auf einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen (Anschluss an BGH, Urteil vom 02.07.2009 - I ZR 146/07, GRUR 2009, 1096 - Mescher weis).

    Ein solcher in einer Abschlusserklärung erklärter Verzicht des Schuldners soll lediglich dazu führen, dass eine erwirkte Unterlassungsverfügung im Ergebnis ebenso effektiv und dauerhaft zugunsten des Gläubigers wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel; der Gläubiger soll aber nicht besser stehen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde, dem er unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2009 - I ZR 146/07, GRUR 2009, 1096, Rn. 14, 16 mwN., zit. nach juris - Mescher weis).

    Wie bereits vorstehend dargestellt, gehören zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, neben Gesetzesänderungen (dem gleichstehen dürften Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, § 31 BVerfGG) auch Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2009 - I ZR 146/07, GRUR 2009, 1096, Rn. 17 ff. mwN., zit. nach juris - Mescher weis).

    Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 02.07.2009 - I ZR 146/07, GRUR 2009, 1096, Rn. 21, 23 f. mwN., zit. nach juris - Mescher weis) deshalb Einwendungen i. S. d. § 767 ZPO gegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungstitel, weil sich ein Wandel in der Rechtsprechung hier anders auswirkt als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erfüllende Leistung gerichtet sind.

  • EuGH, 05.05.2022 - C-179/21

    Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23
    Zu der Frage, wann eine vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie besteht, weil der Unternehmer diese Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (Fortführung von EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832 und BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV).

    Die hier streitentscheidende Frage haben der EuGH (Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832) und ihm folgend der BGH (Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV) im Jahr 2022, mithin lange nach Erlass der ursprünglichen einstweiligen Beschlussverfügung vom 21.04.2020 und Abgabe der Abschlusserklärung durch den hiesigen Kläger am 13.05.2020 erstmalig höchstrichterlich entschieden.

    Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument , die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot , die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832, Rn. 44 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 35 ff. mwN., - Herstellergarantie IV, jew. zit. nach juris).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19

    Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23
    Danach kommt ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB a. F. (seit dem 28.05.2022 Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB n. F.) bzw. nunmehr (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 143/19, GRUR 2022, 930, Rn. 15 ff., zit. nach juris - Knuspermüsli II) § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG i. V. m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB a. F. (seit dem 28.05.2022 Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB n. F.) wegen Verletzung einer vorvertraglichen Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
  • OLG Hamm, 26.11.2019 - 4 U 22/19

    Fernabsatzvertrag; Information; Garantie; Bestehen; Bedingungen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23
    So hatte der erkennende Senat in seiner in WRP 2020, 507 abgedruckten Entscheidung vom 26.11.2019 - 4 U 22/19 - noch die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch finde seine Grundlage jedenfalls in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. der als Marktverhaltensregelung anzusehenden Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB.
  • OLG Celle, 26.03.2020 - 13 U 73/19

    Informationspflichten für ein bei eBay eingestelltes gewerbliches Angebot;

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23
    Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpfe allein an die Existenz einer Garantieerklärung des Produktverkäufers oder eines Dritten an (a. A. OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 - 13 U 73/19, WRP 2020, 751, Rn. 59 ff. - Herstellergarantie).
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